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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08 ER   

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https://dejure.org/2008,117768
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08 ER (https://dejure.org/2008,117768)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.05.2008 - L 3 KA 23/08 ER (https://dejure.org/2008,117768)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - L 3 KA 23/08 ER (https://dejure.org/2008,117768)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2010 - L 3 KA 5/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08
    Die vorbezeichneten Hauptbeteiligten erklären das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zum Aktenzeichen L 3 KA 5/07 ER sowie das noch vor dem Sozialgericht Hannover anhängige Klageverfahren zum Aktenzeichen S 24 KA 481/06 übereinstimmend für erledigt.

    Gegen den Vergleich und den Beschluss des Antragsgegners vom 23. Mai 2007 hat die Antragstellerin, die in dem Verfahren vor dem LSG - L 3 KA 5/07 ER (S 24 KA 546/06 ER) - notwendig beigeladen war und dem Vergleich seinerzeit nicht zugestimmt hatte, am 11. Juni 2007 Klage vor dem SG erhoben, da sie durch den in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs gefassten Beschluss des Antragsgegners in ihren Rechten verletzt werde (Verfahren anhängig unter dem Az S 24 KA 429/07).

    Zwar konnte der vor dem LSG zwischen den Hauptbeteiligten in dem Verfahren L 3 KA 5/07 ER abgeschlossene Vergleich auch ohne ausdrückliche Zustimmung der in diesem Verfahren beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (hier Antragstellerin) abgeschlossen werden.

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - bedarfsunabhängige Zulassung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08
    Diese stützt sich maßgeblich auf die BSG-Entscheidung vom 11. September 2002 (B 6 KA 41/01 R - MedR 2003, 359), in der sogar eine Auslauffrist eingeräumt worden war, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung verneint worden waren.
  • BVerfG, 12.12.2001 - 1 BvR 1571/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 S 1 durch Ablehnung der Anordnung sofortiger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08
    Darüber hinaus ist auch das öffentliche Interesse an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ermächtigung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG SozR 3-1500 § 97 Nr. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2006 - L 3 KA 117/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08
    Die Einräumung einer Auslauffrist in derartigen Fällen entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 16. November 2004 - L 3 KA 238/04 ER und L 3 KA 250/04 ER, ergangen zu psychotherapeutischen Behandlungen - und vom 7. September 2006 - L 3 KA 117/06 ER, zur planmäßigen Weiterbehandlung bei hämatologischen/onkologischen Systemerkrankungen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2004 - L 3 KA 250/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08
    Die Einräumung einer Auslauffrist in derartigen Fällen entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 16. November 2004 - L 3 KA 238/04 ER und L 3 KA 250/04 ER, ergangen zu psychotherapeutischen Behandlungen - und vom 7. September 2006 - L 3 KA 117/06 ER, zur planmäßigen Weiterbehandlung bei hämatologischen/onkologischen Systemerkrankungen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2004 - L 3 KA 238/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08
    Die Einräumung einer Auslauffrist in derartigen Fällen entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 16. November 2004 - L 3 KA 238/04 ER und L 3 KA 250/04 ER, ergangen zu psychotherapeutischen Behandlungen - und vom 7. September 2006 - L 3 KA 117/06 ER, zur planmäßigen Weiterbehandlung bei hämatologischen/onkologischen Systemerkrankungen).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2008 - L 3 KA 23/08
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragstellerin diesen Vergleich gegen sich gelten lassen muss, denn ihr steht als Beteiligte am Verfahren in Zulassungssachen eine Anfechtungsbefugnis zu (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 5).
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